Satzung des Turn- und Sportvereins Oberbrügge 1870 e.V.
In der Fassung vom 13.02.1971, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.02.2011.
Satzung des TuS Oberbrügge
§ 1 Allgemeines
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Oberbrügge 1870 eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid eingetragen.
- Der Verein wird kurz „TuS Oberbrügge 1870“ genannt und hat seinen Sitz in 58553 Halver.
- Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Turnerbundes und des Landessportbundes von Nordrhein-Westfalen. Weitere Mitgliedschaften können durch Beschluss des Vorstandes bei Bedarf eingegangen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Bekanntmachungen erfolgen im Aushängekasten im Eingangsbereich der Turnhalle in Oberbrügge.
- Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Die Aktiven tragen ein rotes Hemd und eine weiße Hose.
§ 2 Ziel und Aufgaben
- Der Verein will seinen Mitgliedern durch Turnen, Spiel und Sport eine Hilfe zur Persönlichkeitsbildung geben unter Wahrung der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Grundrechte.
- Grundausbildung, Breitenarbeit, gesunde Leistungsförderung und sinnvolle Freizeitgestaltung sind wesentliche Inhalte seiner Arbeit.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
- Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Erwachsene sein.
- Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Bei Kindern und Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von vier Wochen an den Turnrat zulässig, der endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod.
Zu a.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
Zu b.
Siehe § 14.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Turnrat,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer (Geschäftsführer),
- dem Kassenwart,
- dem Oberturnwart.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand kurzfristig ein und leitet seine Sitzung. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht der Turnrat bzw. die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. § 8 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
- Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschrift an.
- Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
- Der Oberturnwart leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Ihn unterstützen geeignete Fachwarte, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
§ 7 Der Turnrat und seine Aufgaben
- Der Turnrat besteht aus dem Vorstand und den Fachwarten.
- Der Turnrat ist zuständig für die:
- Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,
- Beratungen der laufenden Vereinsangelegenheiten,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und andere Ehrungen,
- Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden.
- Der Turnrat wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei Abstimmungen ist § 8 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
- Die Fachwarte bzw. Fachwartinnen werden auf Vorschlag des Turnrats von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Zu den Turnratssitzungen sind Inhaber von Ehrenämtern sowie die stellvertretenden Fachwarte und Fachwartinnen einzuladen.
- Die Fachwarte für den Turn- und Sportbetrieb sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der Übungsstunden und sämtlicher Veranstaltungen, die ihren Fachbereich betreffen, verantwortlich. Verhandlungen und Schriftverkehr, die ihren Bereich betreffen, können selbständig geführt werden. Im Schriftverkehr ist als Absender die Vereinsanschrift mit Postfachnummer anzugeben. Geschäfte, die von der Vereinskasse finanziert werden sollen, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
- Der Presse- und Werbewart hält Verbindung mit der Presse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben.
- Der Sozialwart vertritt die besonderen Belange sportunfallgeschädigter Mitglieder gegenüber der Sporthilfe und anderen Versicherungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehört:
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, der Kassenprüfer und der Fahnenträger,
- Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Anträge und sonstige Vereinsangelegenheiten,
- Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dieses schriftlich beantragen, einberufen.
- Der Vorstand gibt nur durch Anschlag Tagungsort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher bekannt. Anträge sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
- Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen (§ 1 Abs. 5). Beschlüsse, welche die Frage der Gemeinnützigkeit (§ 13) des Vereins berühren, sind dem Finanzamt zu melden.
§ 9 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, des Turnrats, die Kassenprüfer und die Fahnenträger werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wahlen geschehen offen und mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 10 Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet, den Ehrenmitgliedern steht die Beitragszahlung frei.
Die Vereinsbeiträge werden durch Bankeinzug oder Überweisung erhoben.
Die einzelnen Sportabteilungen können von ihren aktiven Sportlern Sonderbeiträge für ihre Zwecke erheben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, zumindest einmal jährlich die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen, Mitgliedern in der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beantragen.
§ 12 Ehrungen
Der Verein sieht als Ehrungen für seine Mitglieder folgende Auszeichnungen vor:
- Silberne Vereinsnadel für 25-jährige Mitgliedschaft,
- goldene Vereinsnadel für 40-jährige Mitgliedschaft.
Für die Verleihung der silbernen oder goldenen Vereinsnadel werden die Jahre, die ein Mitglied im Vorstand oder Turnrat tätig gewesen ist, doppelt angerechnet.
Ehrenmitglied für 50-jährige Mitgliedschaft.
Ehrenmitglied für Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
Über die Ehrungen entscheidet der Turnrat.
§ 13 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 14 Strafen
- Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Turnrates oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung bekommen hatte, bestraft werden mit:
- Verwarnung,
- Turnverbot auf bestimmte Zeit,
- Ausschluss.
- Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Turnrat hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halver, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
Halver, 21. Februar 2011